Satzung der Skyflyers Ludwigshafen e.V. – Stand 31.01.2005
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt ab sofort den Namen „Skyflyers Ludwigshafen“ und hat seinen Sitz in
Ludwigshafen am Rhein. Er wurde am 29.06.1978 unter dem Namen „Basketballverein 1978 Ludwigshafen“
in das Vereinsregister (VR 1544 Lu) eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Pflege und Ausbreitung von Sportdisziplinen jedmöglicher Art, sowie
Maßnahmen der sportlichen Jugendhilfe. Zur Erreichung dieser Zwecke hält er regelmäßig und
methodisch geordnete Sportübungen ab und beteiligt sich an Verbandsspielen. Die Tätigkeit des
Vereins ist gemeinnützig. Sie wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zweck der
Pflege des Sportes und der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder ausgeübt. Der Verein ist
parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
§ 3 Bundesorganisation und Organe des Vereins
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz sowie der entsprechenden (Landes-)
Fachverbände
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§ 4 Mitglieder
Jede natürliche Person kann Mitglied im Verein werden. Die Mitglieder des Vereins setzen sich
zusammen aus:
(1) aktiven Mitgliedern
(2) fördernden Mitgliedern
(3) Ehrenmitgliedern
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Aktives Mitglied kann jeder Sportinteressierte werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand, nachdem der Bewerber schriftlich einen Antrag gestellt hat. Bei
Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters notwendig.
(2) Förderndes Mitglied kann werden, wer die Bestrebung des Vereins unterstützen will,
ohne aktiv Sport zu treiben. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der
Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet. Über die Aufnahme als
förderndes Mitglied gilt das unter (1) Gesagte.
(3) Zu Ehrenmitgliedern werden Vereinsmitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise
um den Verein verdient gemacht haben. Über die Erkennung beschließt die
Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder können auf Wunsch von der Beitragszahlung befreit werden, sie haben jedoch im
Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder sollen sich regelmäßig an Sportübungen beteiligen. Alle Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen des Vereins jederzeit zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des
Vereins förderlich ist.
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen
Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen zu beachten.
Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und endet:
(1) durch freiwilligen Austritt
(2) durch Ausschluss aus dem Verein
(3) durch den Tod
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss
bis zum 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Die Austrittserklärung von Minderjährigen bedarf des Einverständnisses eines gesetzlichen
Vertreters.
Das Mitglied ist zur Zahlung der Beiträge sowie aller beschlossenen Umlagen und Gebühren bis
zum Ende des Geschäftsjahres verpflichtet, in dem der Austritt erfolgt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes.
Ausschlussgründe können sein:
(1) Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages, von
Sonderbeiträgen, Umlagen und Gebühren länger als ein Jahr im Rückstand ist.
(2) Bei grobem Verstoß gegen die Satzung und die Ordnung des Vereines oder eines
Verbandes, dem der Verein angehört.
(3) Wenn sich das Mitglied unehrenhaft benimmt oder das Ansehen des Vereins oder eines
Verbandes, dem der Verein angehört, durch Äußerung oder Handlung schädigt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit
zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Vorstandes ist
endgültig. Eine schriftliche Begründung ist nicht notwendig.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein. Gezahlte Beiträge,
Umlagen und Gebühren werden nicht zurückerstattet. Das Vereinseigentum ist unverzüglich
zurückzugeben.
§ 8 Beitragswesen
(1) Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus:
- einem einmaligen Aufnahmebeitrag (Höhe kann bei verschiedenen Sportarten
unterschiedlich sein),
- den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträgen und
- Umlagen
(2) Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung verpflichtet.
(3) Beiträge und Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit festgesetzt.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, die Zahlungsweise und die Einzelheiten zur Erhebung der
Beiträge in einer Beitragsordnung zu regeln. Diese Beitragsordnung ist kein
Satzungsbestandteil.
Das Mitglied hat dafür zu sorgen, dass der Beitrag entsprechend der Beitragsordnung von einem
Konto abgebucht werden kann. Rückbuchungskosten gehen zu Lasten des Mitgliedes soweit sie durch das
Mitglied verursacht wurden.
(5) Für kostenintensive Abteilungen und Gruppen können durch den Vorstand
Abteilungsbeiträge, die zusätzlich zum Vereinsmitgliedsbeitrag nach Absatz (1) erhoben werden,
genehmigt werden. Art und Umfang der Abteilungsbeiträge werden durch den Vorstand in Absprache mit
der jeweiligen Abteilung beschlossen.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, bei besonderen Gründen Beitragsbefreiungen,
Herabsetzungen oder Stundungen zu genehmigen. Dies trifft besonders zu bei Mitgliedern, die sozial
schwächer gestellt sind.
(7) Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge, die zu Beginn des Geschäftsjahres für das
laufende Geschäftsjahr im Voraus fällig sind.
§ 9 Verwendung des Vermögens
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen
Organisation zugeteilt, welche durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 10 Haftung des Vereins
Der Verein haftet nur im Rahmen des §31 BGB.
§ 11 Der Vorstand
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung, die alle
zwei Jahre im ersten Quartal eines Geschäftjahres stattfindet, auf die Dauer von zwei Jahren einen
Vorstand.
Der Vorstand besteht aus dem:
- ersten Vorsitzenden,
- zweiten Vorsitzenden,
- Kassenwart,
- Sportwart und
- Jugendwart.
Der Ehrenvorsitzende ist beratendes Mitglied des Vorstandes, Ernennung erfolgt gemäß §5(3).
Wählbar ist als Vorstandsmitglied nur, wer Mitglied des Vereins ist.
Der erste sowie der zweite Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung berechtigt und vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Sind der Vorstandsvorsitzende
sowie sein Stellvertreter verhindert, so tritt an Ihre Stelle ein anderes von Ihnen beauftragtes
Mitglied des Vorstandes. Dies gilt nur im Innenverhältnis.
Das Amt des Vorstandsmitglieds endet:
- durch Ablauf seiner Amtszeit, das Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt,
- durch den Tod,
- durch Amtsniederlegung, sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.
§ 12 Aufgabengebiet des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Mitgliederversammlung. Im übrigen ist es seine
Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies
nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder
die Mitgliederversammlung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Die Vertretungsmacht durch zwei Vorstandsmitglieder ist in der Weise beschränkt, dass zu
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 2500,- ein einstimmiger Beschluss aller
Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit (d.h., mit mehr als der Hälfte der bei
Ladung anwesenden Vorstandsmitgliedern) gefasst, soweit mindestens drei seiner Mitglieder anwesend
sind. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom ersten Vorsitzenden zu
unterschreiben.
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der
Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten können. Weiterhin kann der Vorstand für
bestimmte Aufgabengebiete Funktionäre ernennen.
Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand
bei Bedarf Aushilfskräften bzw. beruflicher Mitarbeiter bedienen.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
Bei Bedarf kann der Vorstand neben der alle zwei Jahre regelmäßig stattfindenden
Mitgliederversammlung weitere einberufen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
mindesten 14 Tage vor der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich
bekannt zu geben. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Quartal nach Ablauf des
Geschäftsjahres statt. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen. In diesem Falle muss
der Vorstand innerhalb von 28 Tagen eine Mitgliederversammlung durchführen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme auf Satzungsänderungen oder
Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer
protokolliert.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende. Jedem Mitglied steht das Recht zu,
Anträge einzubringen, über die in der Mitgliederversammlung beraten und abgestimmt wird. Die
Anträge sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Nicht auf
der Tagesordnung stehende Anträge müssen beraten werden, wenn zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder dies beschließen. Enthaltungen bei Abstimmungen sind zulässig. Jedes Mitglied, auch ein
Ehrenmitglied, hat eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt formlos, es sei denn wenigstens ein
Mitglied wünscht die geheime Wahl.
§ 14 Berichterstattung und Entlastung des Vorstandes
Der Vorsitzende erstattet in der Mitgliederversammlung einen Zweijahresbericht. Der Kassenwart
gibt einen Bericht über die Finanzlage. Die Vorsitzenden oder die durch die Mitgliederversammlung
bestellten Vertreter prüfen die Kasse in angemessenen Zeiträumen, mindestens alle zwei Jahre. Bei
ordnungsgemäßer Kassenführung wird die Entlastung des Vorstandes beantragt. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins umfasst den Zeitraum von einem Jahr und endet jeweils am 31.
Mai.
§ 16 Vereinsordnungen
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
(2) Alle Vereinsordnungen und sonstige Bekanntmachungen können den Mitgliedern über die
Mitgliederversammlung oder die Vereinshomepage bekannt gemacht werden.
(3) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht
in das Vereinsregister eingetragen.
§ 17 Ordnungsmaßnahmen
Die Mitglieder des Vereins unterliegen unbeschadet der in § 7 vorgesehenen Ausschlussregelung
einer Vereinsdisziplinargewalt.
Der Vorstand kann Ordnungsmaßnahmen verhängen, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder eine
Ordnung verstößt oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schuldhaft
verletzt.
Als Ordnungsmaßnahmen sind zulässig: Verwarnung, Verweis, Geldbußen bis zu drei
Jahresbeträgen. Ausschluss aus dem Sportbetrieb und von Veranstaltungen bis zu einem Jahr sowie
Aberkennung von Vereinsämtern oder Vereinsauszeichnungen.
Für den selben Verstoß können mehrere Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Dem Betroffenen
können die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Vor der Ordnungsmaßnahme ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen
Rechtfertigung zu geben.
Jede Ordnungsmaßnahme ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ordnungsmaßnahme
kann der Betroffene beim Vorstand innerhalb von zwei Wochen Berufung einlegen. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist entgültig.
Die Mitgliederversammlung kann über ein Herabsetzen des Strafmaßes entscheiden.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit (mindestens fünf anwesende Mitglieder) beschlossen
werden.
§ 19 Satzungsänderung
Änderungen an dieser Satzung können nur auf einer Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 27. Januar 2005 beschlossen. Sie ist sofort in
Kraft getreten. |